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Gilt Barrierefreiheit für meine Website?
Viele Betreiber fragen sich gerade, ob ihre Website rechtlich barrierefrei sein muss oder ob das neue Gesetz nur Shops und große Plattformen betrifft. Dieser Leitfaden ordnet genau diese Frage verständlich ein und erklärt, worauf es in der Praxis wirklich ankommt.
Die Seite bietet praktische Orientierung für Unternehmen, Selbstständige und Betreiber digitaler Angebote. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung, bündelt aber die wichtigsten Fragen rund um Websites, Verbraucherangebote und das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz an einem Ort.
Muss eine Website in Deutschland barrierefrei sein?
Die kurze Antwort lautet: manchmal ja, aber nicht automatisch jede Website. In Deutschland hängt die rechtliche Pflicht vor allem davon ab, wer das Angebot betreibt und welche Art von Leistung über die Website tatsächlich erbracht wird.
Bei öffentlichen Stellen gelten schon länger eigene Regeln. Für private Unternehmen ist seit dem 28. Juni 2025 vor allem das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wichtig. Es betrifft aber nicht einfach pauschal jede Firmenwebsite, sondern bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher.
Wenn Sie sich gerade fragen, ob Ihre Website barrierefrei sein muss, ist die wichtigste erste Frage nicht, wie groß Ihr Unternehmen ist, sondern: Was können Verbraucher über Ihre Website tatsächlich tun?
Warum die Antwort nicht für alle Websites gleich ist
Viele Suchanfragen klingen so, als gäbe es eine einfache Ja-oder-Nein-Regel für alle Websites. Genau so funktioniert die Rechtslage aber nicht. Eine rein informative Unternehmensseite ohne konkrete Verbraucherprozesse ist anders zu bewerten als ein Webshop, ein Buchungsportal oder eine Website, über die Verträge abgeschlossen werden.
Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur auf die Startseite oder das Design zu schauen, sondern auf die tatsächlichen Abläufe: Gibt es einen Kaufprozess, eine Anmeldung, eine Terminbuchung, einen Login, eine Zahlungsfunktion oder eine andere digitale Dienstleistung für Verbraucher?
Was das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, oft kurz BFSG genannt, setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es regelt Anforderungen an bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher angeboten werden.
Für Websites ist dabei besonders wichtig: Das Gesetz spricht nicht einfach nur von Websites im allgemeinen Sinn, sondern vom Anwendungsbereich bestimmter Dienstleistungen. Gerade im digitalen Bereich geht es häufig um Angebote im elektronischen Geschäftsverkehr, also um echte Verbraucherprozesse und nicht bloß um Online-Präsenz.
Wenn Sie die breitere rechtliche Einordnung rund um Barrierefreiheit, öffentliche Stellen und Standards suchen, hilft auch die Grundlagen-Seite Digitale Barrierefreiheit erklärt .
Rechtsgrundlage: § 1 BFSG Fragen und Antworten der Bundesregierung
Welche Websites typischerweise betroffen sind
Typischerweise wird es rechtlich relevant, wenn über eine Website Dienstleistungen für Verbraucher angeboten werden, die unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fallen. Dazu können zum Beispiel Websites gehören, über die Waren oder Dienstleistungen direkt gekauft, gebucht, abgeschlossen oder verwaltet werden.
Häufig naheliegend betroffen
Webshops, Buchungsstrecken, Vertragsportale, Online-Banking, Verbraucherportale mit Login und andere digitale Angebote, bei denen Verbraucher aktiv einen Prozess auslösen und abschließen.
Genauer prüfen
Unternehmensseiten mit Terminbuchung, Registrierung, geschütztem Kundenbereich, Vertragsanbahnung oder anderen digitalen Servicefunktionen für Verbraucher.
Je stärker eine Website von „lesen und informieren“ in Richtung „abschließen, identifizieren, bezahlen oder buchen“ geht, desto eher lohnt sich eine sehr genaue Prüfung des Anwendungsbereichs.
Quelle: § 1 BFSG § 2 BFSG § 19 BFSGV FAQ der Bundesfachstelle
Wann eine Website eher nicht in den Anwendungsbereich fällt
Eher nicht gemeint sind reine Präsentations- oder Informationsseiten, auf denen Produkte und Leistungen zwar beschrieben oder beworben werden, über die aber kein echter individueller Verbraucherprozess stattfindet. Genau diese Abgrenzung wird auch in den FAQ der Bundesfachstelle betont.
Das heißt nicht, dass Barrierefreiheit dort unwichtig wäre. Es heißt nur, dass eine rein informative Website rechtlich oft anders einzuordnen ist als ein digitales Verbraucherangebot mit konkreter Interaktion. Wer nur Leistungen darstellt und keine Buchung, keinen Kauf, keinen Vertragsabschluss und keine vergleichbare digitale Dienstleistung anbietet, fällt typischerweise nicht auf dieselbe Weise unter das Gesetz.
Quelle: Bundesfachstelle FAQ zum BFSG
Was mit Shop, Buchung, Vertrag und Zahlung gemeint ist
In der Praxis geht es nicht nur um klassische Onlineshops. Auch andere Prozesse können relevant sein, wenn Verbraucher darüber individuell eine Leistung anfragen, buchen oder abschließen. Genau deshalb sollten Betreiber nicht nur auf „Haben wir einen Warenkorb?“ schauen, sondern auf den gesamten digitalen Ablauf.
Typische relevante Funktionen
Registrierung, Identifizierung, Login, Vertragsabschluss, Terminbuchung, Zahlungsfunktion, digitale Servicebuchung oder die Verwaltung eines Verbraucherkontos.
Warum gerade diese kritisch sind
Wenn Formulare, Tastaturbedienung, Authentifizierung oder Zahlungswege nicht barrierefrei funktionieren, scheitert oft die gesamte Dienstleistung und nicht nur ein einzelnes Seitenelement.
Genau in diesen Bereichen helfen auch die Themenartikel Formulare und Tastaturbedienung , weil dort viele typische Barrieren in echten Prozessen entstehen.
Rechtsgrundlage: § 19 BFSGV – Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Was für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen wichtig ist
Viele Betreiber hoffen zuerst auf eine einfache Entwarnung über die Unternehmensgröße. So einfach ist es nicht. Die Ausnahme betrifft im BFSG Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Ein Kleinstunternehmen ist nach der gesetzlichen Definition ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme aufweist .
Wichtig ist dabei: Die Ausnahme greift für Dienstleistungen von Kleinstunternehmen, nicht pauschal für jede denkbare Konstellation. Die Bundesfachstelle weist außerdem darauf hin, dass Kleinstunternehmen, die relevante Produkte in den Verkehr bringen, nicht in gleicher Weise ausgenommen sind.
Praktisch heißt das: Auch kleine Unternehmen sollten zuerst prüfen, ob ihre Website überhaupt in einen einschlägigen Verbraucherprozess fällt. Erst danach ist die Frage sinnvoll, ob eine Ausnahme greifen könnte. Wer konkrete Pflichten sicher einordnen muss, sollte die genaue Ausgestaltung des Angebots und die offizielle Rechtslage sauber prüfen lassen.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BFSG § 3 Abs. 3 BFSG Bundesfachstelle zu Kleinstunternehmen
Checkliste: Trifft das auf meine Website zu?
- 1. Bieten Sie mehr als Information? Gibt es über die Website echte Verbraucherprozesse wie Kauf, Buchung, Registrierung, Abschluss, Zahlung oder vergleichbare digitale Leistungen?
- 2. Richtet sich das Angebot an Verbraucher? Das Gesetz ist vor allem auf bestimmte Angebote für Verbraucher ausgerichtet.
- 3. Gibt es kritische Interaktionsschritte? Zum Beispiel Login, Authentifizierung, Formulare, Vertragsstrecken oder Zahlungsfunktionen?
- 4. Ist die Website eher Präsentation oder Dienstleistung? Reine Informations- oder Werbeseiten sind typischerweise anders zu bewerten als echte Service- oder Abschlussstrecken.
- 5. Spielen Ausnahmen eine Rolle? Wenn Sie ein sehr kleines Unternehmen sind, sollten mögliche Ausnahmen zwar mitgedacht, aber nicht isoliert vor die eigentliche Anwendungsprüfung gezogen werden.
Die Checkliste ist aus dem gesetzlichen Anwendungsbereich, den BFSG-Definitionen und den FAQ der Bundesfachstelle abgeleitet. Sie hilft bei der ersten Einordnung, ersetzt aber keine individuelle rechtliche Bewertung.
Wenn Sie nicht nur die Betroffenheit, sondern die praktischen Anforderungen an eine barrierefreie Website verstehen möchten, ist der vertiefende Leitfaden Was eine barrierefreie Website leisten muss die beste Ergänzung.
Warum automatische Scans helfen, die Rechtsfrage aber nicht allein beantworten
Automatische Scans sind sinnvoll, weil sie technische Hürden schnell sichtbar machen: Kontraste, leere Links, fehlende Alternativtexte, Formularprobleme oder strukturelle Auffälligkeiten. Damit geben sie einen guten ersten Eindruck davon, wie sauber eine Website technisch aufgestellt ist.
Sie beantworten aber nicht allein die Rechtsfrage, ob Ihre Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt. Dafür muss zusätzlich geprüft werden, welche Dienstleistungen Sie tatsächlich anbieten und wie Ihr Angebot rechtlich einzuordnen ist. Für die Ergebnisse selbst hilft der Themenartikel Automatische Scans richtig einordnen .
Fazit für Betreiber
Die Frage „Gilt Barrierefreiheit für meine Website?“ lässt sich nicht seriös allein über die Branche oder das Bauchgefühl beantworten. Entscheidend ist, ob über die Website eine relevante Dienstleistung für Verbraucher läuft und wie stark echte digitale Prozesse darin eine Rolle spielen.
Wer nur eine reine Informationsseite betreibt, ist oft anders einzuordnen als ein Shop, ein Buchungsportal oder ein Verbraucherangebot mit Login und Zahlungsfunktion. Gleichzeitig bleibt Barrierefreiheit auch dort ein Qualitäts- und Nutzungsthema, selbst wenn die unmittelbare gesetzliche Pflicht nicht eindeutig greift.
Quellen und Vertiefung
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auf gesetze-im-internet.de
§ 1 BFSG – Anwendungsbereich und erfasste Dienstleistungen
§ 2 BFSG – Begriffsbestimmungen
§ 3 BFSG – Ausnahmen, unter anderem für Kleinstunternehmen
§ 19 BFSGV – Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Fragen und Antworten der Bundesregierung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz